Satzung und Jugendordnung

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird lt. § 25 BGB durch die Vereinssatzung bestimmt.

Satzung des Turnverein 1861 im ASV 1946 Landau e.V.

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1861 im ASV 1946 Landau. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V."
  2. Er wurde im Jahre 1946 neu gegründet und wahrt die Tradition der ersten turnerischen Vereinigung in Landau im Jahr 1861.
  3. Der Verein ist selbständiges Mitglied des Allgemeinen Sportvereins (ASV) 1946 Landau/Pfalz e.V.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Landau/Pfalz eingetragen.
  5. Sitz des Vereins ist Landau/Pfalz. 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel, Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Turnen und Sport auf breitester Grundlage zu pflegen und zu fördern. Er ist offen für alle Arten von Übungen, welche der körperlichen und geistigen Ertüchtigung, der Gesundheit und einer sinnvollen Freizeitgestaltung dienen. Er fördert Leistungssport, Freizeitsport und Breitensport, ferner den Gemeinschaftssinn und die Pflege der Tradition.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch neutral. Konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Die Aufnahme in den Turnverein 1861 bedeutet gleichzeitig die Aufnahme in den ASV 1946 Landau/Pfalz.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, mindestens 4 Wochen vor dessen Ablauf, gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern der Abteilung. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen ihrer Abteilungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§5 Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandeln, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit folgenden Maßregelungen belangt werden:
a) Verwarnung
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
c) Ausschluss
Der Betroffene kann gegen die vom Vorstand ausgesprochene Maßregelung innerhalb einer Woche nach Eröffnung schriftlich (mit Begründung) Beschwerde erheben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird die ausgesprochene Maßregelung wirksam.
Über den Einspruch entscheidet der Turnrat innerhalb zwei Wochen. Der frist- und formgerechte Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird dem Vorstand des ASV 1946 Landau schriftlich mitgeteilt.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Turnrat c) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b)  ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
  3. Die Einladung durch den Vorsitzenden erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung mit Tagesordnung eine Woche vor dem Termin in der örtlichen Presse.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
    4.1 Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
    4.2 Entlastung des Turnrates und des Vorstandes. Genehmigung und Änderung der Satzung.
    4.3 Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer.
    4.4 Beratung von Wünschen und Anträgen.
    4.5 Entscheidung über Kreditaufnahmen und sonstige Belastungen, sowie Erwerb und Veräußerung von Vereinsvermögen, soweit dies die Höhe der Jahreseinnahmen übersteigt.
    4.6 Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt im Allgemeinen einfache Stimmenmehrheit. Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit. Bei Satzungsänderung und Auflösung ist ¾-Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Schriftliche Abstimmung kann beschlossen werden.
  6. Vom Schriftführer ist eine Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Der Turnrat
  1. Der Turnrat besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstandes
    b) den Fachwarten
    c) den Beisitzern
    d) den Ehrenmitgliedern
    e) den Kassenprüfern
  2. Der Turnrat ist zuständig für:
    a) die Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
    b) die Genehmigung des Jahreshaushaltes
    c) die Festsetzung des Jahresbeitrages bis spätestens 6 Wochen vor Schluss des Kalenderjahres. Die Mitglieder sind umgehend zu benachrichtigen
    d) den Einspruch für Maßregelungen im Sinne §5
    e) die Ehrungen im Sinne der Ehrenordnung §12
  3. Der Turnrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet.
§9  Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus: Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Er erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Turnrates gehören. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzusetzen.
    1.1   dem Vorsitzenden 
    1.2   zwei stellvertretenden Vorsitzenden 
    1.3   dem Schriftführer 
    1.4   dem Schatzmeister 
    1.5   dem Abteilungsleiter Turnen 
    1.6   dem Abteilungsleiter Leichtathletik 
    1.7   dem Abteilungsleiter Volleyball 
    1.8   dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport 
    1.9   dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit 
    1.10 dem Jugendwart
    1.11 dem Festwart 
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft und leitet Sitzungen des Vorstandes und des Turnrates, den er kurzfristig und formlos beruft. Sind mindestens fünf Mitglieder anwesend, so ist der Vorstand beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt. §7 Ziffer 6 ist sinngemäß anzuwenden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt über sämtliche Verhandlungen der Mitgliederversammlung, des Turnrates und des Vorstandes Protokoll.
  5. Der Schatzmeister erstellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und ist für die gesamten Kassenangelegenheiten verantwortlich. Er ist zuständig für die Angelegenheiten von Rechner und Kassierer. In der Mitgliederversammlung gibt er den Kassenbericht ab.
  6. Die Abteilungsleiter leiten den gesamten Bereich des Wettkampf- und Leistungssportes ihres Fachgebietes. Der Leistungs- und Nachwuchsförderung haben sie ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zu ihrer Unterstützung ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag geeignete Fachwarte. Sie sind zuständig für den Bereich der Trainer, Übungsleiter und das Veranstaltungsprogramm.
  7. Der Referent für Breiten- und Freizeitsport hat seine Schwerpunkte unter dem Begriff "Sport für alle" zu sehen. Er hat darauf zu achten, dass die Angebote des Vereins im Breiten- und Freizeitsport stets der aktuellen Situation angepasst sind. Er wird unterstützt durch die Fachwarte.
  8. Dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die gesamte Arbeit in der Presse, Rundfunk und Fernsehen, die Werbung und die Berichterstattung.
  9. Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit, insbesondere die überfachliche Betreuung.
  10. Die Aufgaben des Festwartes umreißen die Gebiete der geselligen Veranstaltungen und die Bewirtschaftung bei sportlichen Veranstaltungen.
§10 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  2. Sie sind zuständig für die Überprüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Kassen- und Rechnungswesens des Vereins. Sie werden von sich aus, auf Weisung des Vorstandes oder des Turnrates tätig.
  3. In der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§11 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung des Turnvereins 1861 e.V. im ASV Landau kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung fällt dem Hauptverein das Vermögen zu. Dieser hat es treuhänderisch, längstens fünf Jahre, im Sinne des Vereinszwecks für einen Rechtsnachfolger zu verwalten.

§12 Ehrungsordnung
  1. Der Turnverein 1861 e.V. im ASV Landau gibt sich eine Ehrenordnung. In Anerkennung besonderer Verdienste und langjähriger Treue zum Verein kann der Verein Ehrungen aussprechen und Ehrenmitglieder ernennen.
  2. Der Verein verleiht:
    a) die silberne Ehrennadel mit Urkunde. Die silberne Ehrennadel wird an solche Personen verliehen, die mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins sind oder durch außergewöhnliche Leistungen im Verein hervorgetreten sind.
    b) die goldene Ehrennadel mit Urkunde. Die goldene Ehrennadel wird an solche Personen verliehen, die im Besitz der silbernen Ehrennadel und mindestens 40 Jahre Mitglied des Vereins sind oder durch außergewöhnliche Leistungen im Verein hervorgetreten sind.
    c) die Ehrenmitgliedschaft mit Diplom. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in langjähriger verantwortlicher Mitarbeit oder durch außergewöhnliche Leistungen um die Entwicklung und Förderung des Turnvereins in besonderem Maße verdient gemacht hat.
    d) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ernannt werden, wer sich als Vorsitzender in vielen Jahren verdient gemacht hat. Es soll immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
  3. In ganz besonderen Fällen kann eine der obigen Ehrungen auch ohne die geforderten Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn sich der Betroffene durch eine außerordentliche Maßnahme bzw. Leistung zum Wohle des Vereins verdient gemacht hat. Darunter fallen auch Nichtmitglieder.
  4. Die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Turnvereins freien Zutritt.
  5. Ehrungsvorschläge werden von einem Ehrungsausschuss erarbeitet bzw. überprüft. Über die Verleihungen entscheidet der Turnrat mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter.
  7. Bei Ausschluss aus dem Verein (§5) entfallen auch die Rechte und Vergünstigungen aus dieser Ehrenordnung.
§13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 19.05.1989 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung der Abt. Turnen e.V. im ASV Landau in der zuletzt geänderten Form vom 29.06.1973 ihre Gültigkeit. Diese Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.1999 in die heutige Fassung verändert.


Jugendordnung des Turnverein 1861 im ASV 1946 Landau e.V.

§1

Die Interessen der Jugendlichen des Vereins werden vom Ausschuss für Jugendsport wahr genommen und zwar:
a) in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege

b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

§2

Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Jugendwarten und Kinderwarten des Vereins.

§3

Der Ausschuss für Jugendsport betreut die Jugendlichen des Vereins auf allen Gebieten und in allen Abteilungen.

§4 

Der Ausschuss für Jugendsport soll einen möglichst engen Kontakt pflegen mit dem Vorstand.

§5

Mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beruft der Ausschuss für Jugendsport die 14 bis 21 Jahre alten Mitglieder zur Versammlung ein. Hierbei erstattet der Ausschuss einen Bericht über die Jugendarbeit im Verein mit einer Diskussion darüber, mit Wünschen und Anträgen.

§6

Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung erfolgt nach der Satzung des Vereins. Die Jugendordnung tritt gemäß der Mitgliederversammlung vom 19. März 1993 in Kraft. Die Jugendordnung wurde einstimmig angenommen.